Statuten
Inhalt
1 Name und Sitz
2 Ziel und Zweck
3 Mittel
4 Mitgliedschaft
4.1 Aufnahme neuer Mitglieder
4.2 Erlöschen der Mitgliedschaft
4.3 Austritt und Ausschluss
5 Organe des Vereins
5.1 Die Mitgliederversammlung
5.2 Der Vorstand
5.3 Die Revisionsstelle
5.4 Zeichnungsberechtigung
6 Haftung
7 Auflösung des Vereins
8 Inkrafttreten
1 Name und Sitz
Unter dem Namen ERFA-Maschinenbau CH besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Rüti ZH. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2 Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt einen einfachen und sinnvollen Austausch von Erfahrungen, Unterrichtsmaterialien und weiteren Hilfsmitteln jeglicher Art.
Zu diesem Zweck wird eine Plattform für den Austausch eingerichtet.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
3 Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Das Geschäftsjahr wechselt jeweils Ende Mai. Der Jahresbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahrs fällig.
4 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Gönnermitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.
4.1 Aufnahme neuer Mitglieder
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.2 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
4.3 Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist auf Ende des Geschäftsjahrs möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.
5 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
5.1 Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich zwischen März und Mai statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwei Wochen schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Grunds verlangen. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidiums und des übrigen Vorstandes sowie der Revisionsstelle
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets
h) Kenntnisnahme über das Tätigkeitsprogramm
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
Die Reihenfolge der Traktanden kann sich ändern.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem relativen Mehr der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Präsident den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 3/4–Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
5.2 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung
anstellen oder beauftragen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Präsidium
- Finanzen
- Aktuariat
- Beisitzer/in
Eine Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selber.
Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
5.3 Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisor, einen Ersatzrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
5.4 Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.
6 Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
7 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Dies kann auch durch eine Fusion ähnlicher Vereine der Fall sein. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
8 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 06. März 2018 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.